Patientenverfügungen, Vorsorge- und Obsorgevollmachten
Die Rechtsanwälte Mag. Christoph Aumayr und Mag. Robert Kirchgaßner informieren Sie persönlich und individuell zu allen Ihren Fragen rund um Patientenverfügungen, Vorsorge- und Obsorgevollmachten.
Patientenverfügungen – medizinische Behandlung nach Ihren Wünschen
Im Falle von schwersten Erkrankungen ist es möglich, dass ein Patient seine Wünsche nicht mehr äußern kann. In der Patientenverfügung stellen Sie klar, dass Sie bestimmte Behandlungen ablehnen.
Diese Verfügung wird wirksam wenn:
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ein Patient nicht reden oder auf sonstige Weise kommunizieren kann
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er nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügt, die für eine valide Entscheidung nötig wären.
Die Vorsorgevollmacht
Durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht können Sie im Vorhinein festlegen, welche Person Entscheidungen für Sie treffen soll, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Dieser Fall kann beispielsweise aufgrund eines schweren Unfalls oder auch einer Erkrankung (bespielsweise Demenz) eintreten. Durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht können Sie sicherstellen, dass eine von Ihnen gewählte Person die Vertretung Ihrer Angelegenheiten übernimmt und nicht letzten Endes eine möglicherweise fremde Person vom Gericht bestellt wird.
Die Obsorgevollmacht
In der Obsorgevollmacht können Erziehungsberechtigte festlegen, wer für die Pflege und Erziehung eines Kindes, das noch minderjährig ist, im Notfall oder im Falle einer Abwesenheit zuständig ist. Die Obsorgepflicht obliegt in der Regel den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten (etwa Adoptiveltern). Wollen Sie sichergehen, dass sich die von Ihnen gewünschten Personen im Notfall oder temporär um Ihre Kinder kümmern, so berät Sie Mag. Aumayr und setzt eine Obsorgevollmacht für Sie auf.
Diese Verfügung wird wirksam:
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temporär zum Beispiel für Reisen
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permanent, wenn Erziehungsberechtigte auf Dauer ausfallen (etwa durch Tod)